Satzung
- Beschlossen in der Gründungsversammlung in Paris am 25.11.2006.
- Geändert in der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Frankfurt am Main am 29.6.2007.
- Geändert in der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Franfurt am Main am 19.10.2007
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Die Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft der Freunde und Förderer der Maison Heinrich Heine“. Sie soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Gesellschaft der Freunde und Förderer der Maison Heinrich Heine e. V. “
- Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur).
- Zweck der Gesellschaft ist ausschließlich die Beschaffung von Mitteln, um die Maison Heinrich Heine, Fondation de l’Allemagne, in Paris zu fördern.
- Die Maison Heinrich Heine (Heinrich Heine Haus), erbaut 1956 als Deutsches Haus in der Cité Internationale Universitaire de Paris (CIUP), stellt als Studentenwohnheim, Tagungsstätte und Kulturzentrum einen herausragenden Ort der internationalen Begegnung und der deutsch-französischen Kooperation im Bereich Kultur und Wissenschaft dar.
Die Maison Heinrich Heine ist eine Stiftung nach altem französischem Recht, die von den französischen Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt und der Mehrwertsteuer befreit ist. Sie wird von einem Verwaltungrat geleitet, der sich eine Geschäftsordnung (règlement intérieur) gegeben hat, und von einem Direktor verwaltet.
Die Maison Heinrich Heine ist dem Verwaltungshaushalt des Deutschen Akademischen Austauschdienstes e.V. (DAAD) in Bonn angegliedert. Der DAAD ist als gemeinnützig anerkannt. Über den DAAD-Haushalt werden die Zuwendungen von Bund und Ländern dem Heinrich Heine Haus zugeführt. Auf dem gleichen Wege sollen auch die zu beschaffenden Mittel der „Gesellschaft der Freunde und Förderer der Maison Heinrich Heine“ dem Heinrich Heine Haus zugeführt werden. - Die im Satzungszweck genannten Ziele der Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur werden insbesondere durch die folgenden Maßnahmen verwirklicht:
- Förderung der Bibliothek und der EDV-Infrastuktur des Heinrich Heine Hauses.
- Unterstützung der Instandhaltung des Gebäudes als Kulturdenkmal in der Cité Internationale Universitaire de Paris.
- Unterstützung beim Ersatz von Einrichtungsgegenständen des Hauses.
- Unterstützung für kulturelle und wissenschaftliche Aktivitäten wie Tagungen, Konferenzen, Seminaren, Konzerte, Lesungen, Forschungsprojekte oder wissenschaftliche Publikationen, die im Heinrich Heine Haus oder von Bewohnern des Heinrich Heine Hauses durchgeführt werden.
- Unterstützung von Aktivitäten zur Förderung der deutsch-französischen Kultur- und Wissenschaftsbeziehungen.
- Beschaffung der notwendigen finanziellen Mittel, um die oben beschriebenen Ziele adäquat umzusetzen.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder und Mitgliederversammlung
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Eine Beitrittserklärung muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme kann ohne die Bekanntgabe von Gründen abgelehnt werden.
- Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.
- Jedes Mitglied hat lediglich eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Diese Stimme ist nicht übertragbar.
- Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
- Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Protokollführer unterschrieben. Das Protokoll führt der Vizepräsident. Ist er verhindert, wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Protokollführer.
- Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.
- Der Ausschluss von Mitgliedern ist durch Beschluss des Vorstandes ohne Angabe von Gründen möglich und muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- a. Beschluss über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- b. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Revisionsberichts der Revisoren.
- c. Beschluss über den Haushalt der Gesellschaft.
- d. Beschluss über die Entlastung des Vorstands.
- e. Wahl des Vorstands für die Dauer von zwei Jahren.
- f. Berufung des Beirats für die Dauer von zwei Jahren.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei ehrenamtlichen Mitgliedern, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
- Der Präsident führt die laufenden Vereinsgeschäfte und leitet die Vorstandssitzung, die Beiratssitzung und die Mitgliederversammlung. Er stellt in Abstimmung mit dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister die Tagesordnung auf. Er kann die Tagesordnung bei Bedarf umstellen und Gäste zur Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung bitten.
- Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten und den Schatzmeister bei deren Abwesenheit und führt das Protokoll der Mitgliedersammlung. Ist er verhindert, wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Protokollführer.
- Der Schatzmeister verwaltet die Gelder, über die er dem Verein alljährlich Rechenschaft zu geben hat. Er versendet die Einladungen und Protokolle zur Mitgliederversammlung. Bei seinem Ausscheiden aus dem Amt übergibt er seinem Nachfolger oder dem Präsidenten sämtliche Gelder, Rechnungsbücher und sonstige für den Verein angelegte Unterlagen, die sich in seinem Besitz befinden.
- Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Vorstand lädt schriftlich vier Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Mit der Einladung ist die Tagesordnung zu versenden.
- Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.
- Zur Förderung des Vereinszwecks wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und bedarf der mehrheitlichen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist auf ein extra anzulegendes Konto des jeweils amtierenden Schatzmeisters einzuzahlen. Über das Konto dürfen nur Einnahmen und Ausgaben zur Förderung des Vereinszwecks gebucht werden.
- Kein Beschluss oder Antrag, der den Verein in irgend einer Weise verpflichtet, darf vom Verein behandelt werden, bevor der Vorstand darüber beraten hat. Solche Beschlüsse werden, wenn sie in einer Mitgliederversammlung vorgetragen werden, ohne Diskussion dem Vorstand überwiesen.
§ 6 Beirat
- Der Beirat ist durch die Mitgliederversammlung zu berufen. Die Zusammensetzung bestimmt der Vorstand. Der Beirat sollte aus höchstens fünf Mitgliedern bestehen, in Ausnahmefällen können auch mehr Mitglieder berufen werden. Ein Mitglied sollte der Direktor oder die Direktorin der Maison Heinrich Heine, Fondation de l’Allemagne, sein.
- Die Amtszeit des Beirates endet mit der Amtszeit des jeweiligen Vorstandes, die Amtszeit des Beirates kann aber nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung verlängert werden.
- Die Sitzungen des Beirats werden vom Präsidenten geleitet.
- Die Mitglieder des Beirates vereinbaren untereinander die Häufigkeit und die Modalitäten ihrer Zusammenkünfte und teilen dies dem Vorstand mit.
- Der Beirat berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung hinsichtlich der Tätigkeit des Vereins. Er regt neue Förderprojekte des Vereins an.
§ 7 Entlastung des Vorstandes
- Die Kassenprüfung ist jährlich von den Kassenprüfern durchzuführen. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung und Grundlage der Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfung erfolgt ehrenamtlich und honorarfrei.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung in einer ausschließlich zur Vereinsauflösung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zu diesem Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Akademischen Austauschdienst e.V. (DAAD) in Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für steuervergünstigte Zwecke zugunsten der seinem Verwaltungshaushalt angegliederten Maison Heinrich Heine, Fondation de l’Allemagne, zu verwenden hat.
§ 9 Revision
- Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n ehrenamtlichen Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.
